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Glarner Heimatschutz unternimmt nichts gegen Zerstörung der Heimat

 

Der St. Galler Heimatschutz lehnt Windparks im Toggenburg und im Sarganserland ab. Der Glarner Heimatschutz dagegen unternimmt nichts gegen die geplanten Windkraftwerke bei Bilten und rechtfertigt dies mit angeblich "fehlenden Fakten". Wie uns Co-Präsident Hansruedi Zopfi mitteilte, soll erst im Baugesuchsverfahren Stellung genommen werden. Damit akzeptiert der Heimatschutz die Windenergiezonen bei Bilten. Das ist für uns nicht nachvollziehbar, denn:

  • Die geplanten fünf Windrädern sind höher sind als der Benkner Büchel und bedeuten eine massive und weithin sichtbare Verschandelung des "Tors zum Glarnerland".

  • Bilten hat ein geschütztes Ortsbild.

  • Elsenerhaus und Ritterhaus in Bilten sind geschützte Kulturgüter von nationaler Bedeutung, die reformierte Kirche Oberbilten ist von regionaler Bedeutung.

 

Das Konzept Windenergie des Bundes legt auf Richtplanstufe verbindlich fest:

Die Perimeter der ISOS-Objekte sind als «grundsätzliches Ausschlussgebiet» zu betrachten (Art. 6 NHG: ungeschmälerte Erhaltung). Im daran anschliessenden, strukturellen und visuellen Wirkungsbereich von ISOS-Ortsbildern dürfen geplante Windenergieanlagen die Lagequalitäten und Aussenwirkung des Ortsbildes voraussichtlich nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen. Diese Bereiche gelten als «Vorbehaltsgebiet».

Bilten wird eingezwängt zwischen den beiden Windenergiezonen. Die Lagequalität und Aussenwirkung des geschützten Ortsbildes und der Kulturgüter wird dadurch beeinträchtigt. Die folgende Karte zeigt das geschützte Ortsbild mit den Kulturdenkmälern und die geplanten Windkraftwerke (rot):

Die Windenergiezonen befinden sich mitten in der Linthebene, wo sich diese verengt, am Eingang zum Glarnerland. Die Landschaftsverschandelung durch Windkraftanlagen ist massiv und von weit her sichtbar. Durch die Bewegung der Rotoren ziehen die Windräder automatisch den Blick auf sich. Die Windräder verursachen Schattenwurf in einem Bereich bis zu 1'300 m und in der kalten Jahreszeit Eiswurf bis zu einem Umkreis von 300m. Die Zerstörung des Landschaftsbildes durch die Windräder ist viel grösser als beispielsweise durch die KVA Linth, deren Kamin mit 100m nur halb so hoch und an den Hang angelehnt ist.

Die Interessengebiete Windenergie widersprechen krass dem Ergebnis des interkantonalen Projektes Entwicklungskonzeptes Linthebene (EKL). Dort heisst es im Schlussbericht (EKL-Synthese), Renat 2007:

"Die Linthebene wird Modellfall für den bewussten Umgang mit dem ländlichen Raum im Einflussbereich einer grossen Agglomeration. Schwerpunkte bilden die Freihaltung der Ebene, eine zeitgemässe Architektur für den ländlichen Raum und eine aktive Gestaltung der Landschaft mit Blick auf die Bedürfnisse von Erholung und Freizeit."

Die Interessengebiete Windenergie widersprechen auch den "Richtungsweisenden Festlegungen / Beschluss N1-B/1 Landschaftsqualität" im kantonalen Richtplanentwurf selbst. Dort heisst es u.a.:

Die Qualität der Landschaft im Kanton Glarus wird erhalten und wo möglich gesteigert.

Der Wert der Landschaft für die ortsansässige Bevölkerung wie auch für

Gäste in Bezug auf Wohlbefinden, räumliche Identifikation, Standortattraktivität

und weiterer Leistungen nimmt zu. Elemente zur Zielerreichung sind:

- Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone werden landschaftsschonend

realisiert.

- Die Erlebbarkeit der Landschaft mit ihrer bewegenden natur- und kulturräumliche

Geschichte wird verbessert und in Wert gesetzt.

 

Die Interessengebiete Windenergie sind auch ein Verstoss gegen die Pflichten des Kantons gemäss der Glarner Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung. Dort werden in Art. 9 folgende Pflichten des Kantons und der Gemeinden definiert:

Der Kanton und die Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten

für:

a. die Bewahrung der Landschaft vor Verunstaltung und unnötiger Beeinträchtigung

insbesondere durch öffentliche und private Bauwerke, Reklamen,

Lagerplätze, Steinbrüche, Kiesgruben sowie Abfallstätten und

durch die Verbauung von Aussichtspunkten, Gewässern und Seeufern; (…)

 

Nachstehend der Zweck des Glarner Heimatschutzes gemäss seinen eigenen Statuten. Prüfen Sie selbst: Werden die Punkte 1, 2, 3 und 4 eingehalten?

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